Allgemeine Geschäftsbedingungen der DFM GmbH
Fassung:26.08.2005
§ 1 Grundsätzliches
(1) Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Angebote und/oder Verträge über Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen des Verkäufers, auch in laufender oder künftiger Geschäftsverbindung. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Dienstleistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichende Vereinbarungen und/oder Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.
§ 2 Angebote und Preise
(1) Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(2) Erst mit der schriftlichen, Fax- oder E-Mail- Bestätigung des Verkäufers vor oder bei Lieferung gilt die Bestellung zu den Geschäftsbedingungen des Verkäufers als angenommen.
(3) Proben und Muster gelten als Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Die Muster bleiben Eigentum der Verkäufers. Abweichungen vom Muster zur späteren Lieferung bleiben dem Verkäufer vorbehalten.
(4) Soweit nichts anders angegeben ist, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise.
(5) Preise sind ausschließlich Nettopreise und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, Frachtkosten, Verpackungskosten und Abwicklungsspesen. Mehraufwendungen, die von Seiten Dritter verursacht werden, können dem Käufer in Rechnung gestellt werden. Wurden keine Festpreise schriftlich vereinbart, können die Mehrkosten auch innerhalb einer Abwicklung dem Käufer in Rechnung gestellt werden.
§ 3 Lieferung und Versicherung
(1) Die Versendung der Erzeugnisse des Verkäufers erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch dann, wenn frachtfreie oder frei Haus Lieferung vereinbart wurde. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt den Käufer vom Transportrisiko zu entbinden und gegen Berechnung eines Kostenersatzes eine Transportversicherung zu vereinbaren. Versicherungen werden, soweit sie von den Verkehrsträgern nicht gewohnheitsmäßig vorgenommen werden, nur auf schriftliches Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
(2) Die Wahl des Transportweges bzw. Transportmittels bleibt alleine dem Verkäufer vorbehalten, es sei denn, der Käufer schreibt bindend bei Auftragserteilung Transportweg und/oder -mittel vor.
(3) Der Käufer erkennt die in Rechnung gestellten Fracht- und Rollgeldkosten an, auch dann, wenn es sich um Pauschalsätze handelt, die der Verkäufer ganz besonders in den Stoßgeschäftszeiten wegen rationeller Auftragsabwicklung stellen kann. Der Verkäufer bleibt stets bemüht, den für den Käufer kostengünstigsten Transportweg bzw. -mittel zu wählen.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt im Ganzen oder in Teilen zu liefern, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
§ 4 Verzug
(1) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Verkehrsstörungen) - auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten - hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer frei von seiner Verpflichtung, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern der Verkäufer den Leistungsverzug zu vertreten hat, hat der Käufer einen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
(5) Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen und/oder nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von längstens 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
(6) Die Rechte wegen Annahmeverzug stehen dem Verkäufer ohne Mahnung oder Fristsetzung zu, wenn der Kunde oder einer seiner Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers stellt.
(7) Verlangt der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist er berechtigt, ohne dass es eines weiteren Nachweises bedarf, 10% des vereinbarten Kaufpreises als Schadenersatz geltend zu machen; die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Käufer vorbehalten.
§ 5 Sachmängelhaftung
(1) Die Produkte werden vom Verkäufer frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen für alle Neugeräte beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Tag der Auslieferung.
(2) Ansprüche wegen Sachmängeln sind vom Käufer bei offensichtlichen Mängeln, Fehlmengen oder Falschlieferung unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche), in jedem Fall aber vor Verarbeitung und/oder Einbau, schriftlich geltend zu machen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Zur Beweiserleichterung wird empfohlen, mit der Geltendmachung eine Kopie des Kaufbeleges vorzulegen. Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt.
(3) Im Falle der Geltendmachung eines Sachmangels durch den Käufer besteht zunächst nur ein Anspruch auf Nachbesserung auf Kosten des Verkäufers (hierzu zählen insbesondere Materialkosten, Lohn- und Nebenkosten).
(4) Der Käufer gewährt seinerseits einen angemessenen Zeitraum (4 Wochen) für die Behebung des Mangels, bei Sonderanfertigungen einen Zeitraum von 6 Wochen.
(5) Schlägt die Nachbesserung innerhalb der vorgenannten Fristen fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(6) Von jeglicher Sachmängelhaftung ausgeschlossen sind Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Käufer oder Nichtbeachtung der Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers verursacht werden. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für Mängel durch Verschleiß und Überbeanspruchung mechanischer Teile sowie Schäden durch unsachgemäße Behandlung ferner durch die normale Abnutzung.
(7) Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich (innerhalb einer Woche) schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung durch die Verkehrsträger (Post, Spedition, usw.) hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblichen Bruch oder Schwund kann der Käufer nur beim Verkehrsträger beanstanden. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verkäufers nicht angenommen.
(8) Der Käufer trägt die Beweislast dafür, dass der angezeigte Mangel nicht auf einen Verstoß gegen die Verarbeitungsrichtlinien oder einen Einbau seinerseits zurückzuführen ist.
(9) Ansprüche wegen Mängeln gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
§ 6 Schadensersatz
(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
(2) Der vorstehende Haftungsausschluß gilt nicht für Schäden, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
§ 7 Zahlungsbedingungen
(1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug fällig. Skonti oder Rabatte bei Barzahlungen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Skonto und Rabatte werden nur auf den Netto-Warenwert gewährt. Fracht-, Abwicklungsspesen und Mehrwertsteuer werden bei der Rabattierung nicht berücksichtigt.
(3) Alle Rechnungsbeträge sind, soweit nicht schriftlich eine spätere Fälligkeit vereinbart ist, sofort nach Rechnungsstellung in einer Summe ohne Abzug zahlbar. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt Abschlagszahlungen auf laufende Dienstleistungen und Warenlieferungen zu verlangen.
(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer verlustfrei über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
(5) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Bonität des Käufers in Frage stellen, insbesondere, wenn ein Scheck nicht eingelöst oder die Zahlung eingestellt wird oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Bonität des Käufers hervorrufen, ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(6) Bei Zahlungseinstellung oder Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers, sind alle Rechnungen des Käufers sofort fällig. Zugleich gelten alle Rabatte und Bonifikationen als verfallen, so dass der Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.
(7) Eine Verrechnung oder Aufrechnung von/mit Gegenforderungen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
(8) Werden die vereinbarten Zahlungsbedingungen vom Käufer nicht eingehalten, so hat dieser dem Verkäufer den Verzugsschaden in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu ersetzen; die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
(9) Vertreter oder Vermittler des Verkäufers sind prinzipiell nicht inkassoberechtigt. Mitarbeiter des Verkäufers sind nur mit Vollmacht inkassoberechtigt.
(10) Zur Auftragsbestätigung kann der Verkäufer die Zahlung eines Betrages in Höhe der Hälfte der Kosten vom Käufer zu einem vereinbarten Zeitpunkt verlangen. Werden die vom Verkäufer erbetenen Vorauszahlungen nicht zum vereinbarten Termin geleistet, so entbindet dies den Verkäufer von bereits getroffenen Vereinbarungen. Bereits entstandene Kosten werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
§ 8 Eigentumsvorbehalte
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers.
(2) Der Käufer nimmt die Vorbehaltsware als treuhänderischer Verwahrer für den Verkäufer in seinen unmittelbaren Besitz. Er hat die Vorbehaltsware während dieser Phase in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Der Käufer ist verpflichtet die Vorbehaltsware gegen Feuer, Wasser, Sturm und Einbruch zu versichern. Ferner ist er - solange er nicht in Verzug ist - in dieser Eigenschaft berechtigt, über die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsverkehrs zu verfügen, also sie an seine Kunden zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(3) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten (einschließlich Mehrwertsteuer) an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
(5) Die Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder der Verkauf der Vorbehaltsware ist nach Zahlungseinstellung des Käufers oder nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers ausgeschlossen. Der Verkäufer ist zur Aussonderung der Vorbehaltsware berechtigt.
(6) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, hat der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer hat die Vorbehaltsware in diesem Fall auf Verlangen des Verkäufers an diesen herauszugeben.
§ 9 Allgemeines
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage und seiner Erfüllung wird, soweit gesetzlich zulässig, die Zuständigkeit des Amtsgerichtes in Lahr/Schwarzwald bzw. des Landgerichtes in Offenburg vereinbart.
(3) Soweit gesetzlich zulässig, gelten diese Bedingungen auch für erbrachte Dienstleistungen (Auftragsentwicklung, Montagearbeiten, usw.) oder sind so auszulegen, dass sie dem am nächsten kommen.
(4) Urheberrechte an den Angeboten, Auftragsbestätigungen oder sonstigen Unterlagen des Verkäufers bleiben vorbehalten. Diese Angaben und Unterlagen dürfen, auch nicht auszugsweise, vervielfältigt werden oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sofern Aufträge nach Unterlagen des Käufers durchgeführt werden, versichert dieser, dass hierdurch keine Rechte Dritter beeinträchtigt oder verletzt werden.
(5) Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine ihr möglichst nahekommende gültige Bestimmung.
(6) Die Berichtigung von Irrtümern sowie Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.